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Gouverneur
des II. Distriktes
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Tel. P |
Natel |
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E - Mail: |
Direkter Zugang zur Homepage: |
Panathlon - Clubs des 10. Distrikts | ||
Nr. | Club | gegründet |
161 | Aargau | 28.02.1978 |
253 | Albis | 28.03.1988 |
073 | Beider Basel | 22.02.1962 |
087 | Bern | 20.05.1964 |
191 | Berner Oberland | 18.08.1980 |
139 | Biel - Bienne | 06.05.1976 |
321 | Chablais | 12.12.1995 |
170 | Chur und Umgebung | 08.02.1979 |
179 | Fribourg | 26.06.1979 |
312 | Fürstentum Liechtenstein | 17.03.1995 |
063 | Genève | 08.06.1959 |
369 | Gruyère | 27.09.2001 |
198 | La Chaux de Fonds | 25.02.1982 |
029 | Lausanne | 18.05.1956 |
009 | Lugano | 11.02.1954 |
136 | Luzern | 26.11.1975 |
196 | Neuchâtel | 09.11.1981 |
089 | Oberwallis | 21.04.1965 |
199 | Olten - Zofingen | 03.05.1982 |
201 | Schaffhausen | 21.04.1983 |
181 | Solothurn | 02.07.1979 |
134 | Sopraceneri | 26.06.1975 |
204 | St. Gallen | 06.06.1983 |
160 | Thurgau | 20.02.1978 |
069 | Valais Sion | 13.12.1960 |
202 | Region Wil | 14.04.1983 |
175 | Winterthur | 22.05.1979 |
195 | Yverdon les Bains | 30.09.1981 |
214 | Zürcher Oberland | 20.03.1984 |
135 | Zürich | 25.11.1975 |
206 | Zug | 23.06.1983 |
R e g l e m e n t
des X. Distrikts von Panathlon International |
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Artikel | 1 |
Name und Sitz | |
1. | Im Rahmen der Satzung und der übrigen Bestimmungen von Panathlon International sind die Panathlon-Clubs mit Sitz in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein unter dem Namen „X. Distrikt von Panathlon International“ (PI) zusammengeschlossen. | ||
2 | Der Sitz des Distrikts befindet sich beim amtierenden Gouverneur. | ||
Artikel | 2 |
Zweck | |
1. | Der X. Distrikt fördert die Zusammengehörigkeit unter den Clubs und die Bestrebungen zur Hebung der ethischen Werte im Sport. | ||
2. | Er unterstützt die Zusammenarbeit mit den Panathlon-Clubs anderer Distrikte und mit P.I. | ||
3. | Er vertritt die Panathlonideen gegenüber Sportverbänden und der Oeffentlichkeit und pflegt Beziehungen zu Swiss Olympic. | ||
Artikel | 3 |
Distriktorgane | |
Die Organe des Distrikts sind: | |||
a) | Distriktversammlung | ||
b) | Gouverneur | ||
c) | Distriktvorstand gemäss Organigramm | ||
d) | Revisoren | ||
Artikel | 4 |
Distriktversammlung | |
1. | Die Distriktversammlung ist das oberste Organ des Distrikts. Sie wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, oder wenn es dringende Distriktgeschäfte er-fordern, oder wenn – unter Angabe der Gründe – von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Clubs verlangt, vom Gouverneur einberufen. | ||
2. | Die Einladungen für die Distriktversammlungen müssen dreissig Tage vor der Versamm-lung den Präsidenten der Clubs zugestellt werden. Sie enthalten die Anträge des Distriktvorstandes und gegebenenfalls solche der Clubs. | ||
3. | Anträge der Clubs an die Distriktversammlung sind bis spätestens am 31. Dezember dem Gouverneur einzureichen. | ||
Artikel | 5 |
Kompetenzen der Distriktversammlung, Leitung, Stimmrecht | |
Der Distriktversammlung stehen folgende Befugnisse zu: | |||
1. | Festsetzung und Aenderung des Reglementes unter Vorbehalt der Genehmigung durch P.I. | ||
2. | Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Budgets. | ||
3. | Wahl des Gouverneurs und der Revisoren, Bestätigung der Delegierten. | ||
4. | Festlegung des Jahresbeitrages. Für die Befreiung vom Mitglieder-beitrag gelte sinngemäss die Bedingungen, wie sie in Art. 6, Absatz 4, der Satzung von PI festgehalten sind. | ||
5. | Die Distriktversammlung wird vom Gouverneur oder einem Stellvertreter geleitet. | ||
6. | An der Distriktversammlung hat jeder Club, der den Jahresbeitrag bezahlt hat, eine Stimme. Stellvertretung durch ein Mitglied eines andern Clubs ist nicht zulässig. | ||
Artikel | 6 |
Abstimmungs- und Wahlverfahren | |
1. | In der Regel wird offen abgestimmt. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn der Gouverneur es anordnet oder wenn fünf Clubs dies verlangen. | ||
2. | Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen; leere und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. | ||
3. | Die Wahl des Gouverneurs erfolgt geheim. | ||
4. | Wahlen erfolgen geheim, ausser sie seien unbestritten. Erreicht bei Wahlen von mehreren Kandidaten keiner das absolute Mehr, scheidet jeweils derjenige mit der geringsten Stimmenzahl für den folgenden Wahlgang aus. | ||
5. | Für die Aenderungen des Reglements und die Abberufung von Organen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Clubs notwendig. | ||
Artikel | 7 |
Distriktvorstand | |
1. | Der Distriktvorstand setzt sich aus dem Gouverneur und den von diesem ernannten Delegierten zusammen. Der Gouverneur bestimmt einen Delegierten als Vizegouverneur. | ||
2. | Der Distriktvorstand wird vom Gouverneur oder Vizegouverneur geleitet und arbeitet nach dessen Weisungen. Er unterstützt den Gouverneur bei der Führung und Verwaltung des Distrikts. | ||
3. | Dem Distriktvorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht jemandem anderen zugeordnet sind. | ||
Artikel | 8 |
Gouverneur | |
1. | Der Gouverneur leitet den Distrikt und vertritt ihn nach aussen. | ||
2. | Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. | ||
3. | Für das Amt des Gouverneur ist nur wählbar, wer zuvor mindestens zwei Jahre lang Clubpräsident war und seit mindestens sechs Jahren Mitglied eines Panathlon-Clubs ist. | ||
Artikel | 9 |
Distriktkongress | |
Mindestens alle vier Jahre beruft der Gouverneur einen Distriktkongress ein, an dem alle Mitglieder der Panathlon-Clubs teilnehmen können. Der Distrikt-kongress befasst sich mit aktuellen panathletischen Themen und bietet Gelegenheit die Bekanntschaft und Freundschaft unter den Panathletinnen und Panathleten des Distrikts zu fördern und zu vertiefen. | |||
Artikel | 10 |
Seminare für die Präsidenten und Sekretäre der Clubs | |
1. | Der Gouverneur ist verpflichtet, Seminare für die Präsidenten, Sekretäre und Kassiere der Clubs seines Distrikts durchzuführen. Sie finden im Einzugsgebiet eines Club des Distrikts statt und werden mit der Unterrstützung des Generalsekretariats von Panathlon International vom Gouverneur oder Vize-Gouverneur koordiniert. | ||
2. | Es werden Themenkreise allgemeiner, organisatorischer und logistischer Natur hinsichtlich der Verwaltung, der internen und externen Beziehungen zwischen Clubs, Distrikten, dem Multidistrikt und den Zentralorganen von P.I. besprochen. | ||
Artikel | 11 |
Einnahmen | |
Die Einnahmen des Distrikts setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Clubs, Zinsen, Vergabungen, Erträgen aus Aktionen und anderweitigen Geldleistungen. | |||
Artikel | 12 |
Revisoren | |
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Distriktversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Rechnungsrevisor-Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren haben der Distriktversammlung einen schriftlichen Bericht mit einer Empfehlung vorzulegen. | |||
Artikel | 13 |
Schluss- und Übergangsbestimmungen | |
1. | Alle Ämter des Distrikts werden ehrenamtlich geführt. | ||
2. | Bei allfälligen Abweichungen zwischen dem vorliegenden Reglement und den Satzungen und Zusatzbestimmungen von Panathlon International kommen letztere zur Anwendung. Dies gilt ebenso bei Fragen, die sich auf Grund des vorliegenden Reglements nicht beantworten lassen. | ||
3. | Organe, die beim Inkrafttreten dieses Distriktreglements amten, bleiben bis zum Ablauf ihres Mandates im Amt. | ||
4. | Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Präsidialrat von P.I. nach dem Beschluss der Distriktversammlung sofort in Kraft. Das am 27. März 1993 beschlossene Reglement wird aufgehoben. | ||
5. | Bei Unstimmigkeiten gilt der Text in deutscher Sprache. | ||
Also beschlossen an der Distriktversammlung vom 14. Februar 2004 in Lugano und angepasst an des ausserordentlichen Distriktversammlung vom 09. Oktober 2004 in Bern | |||
Der Gouverneur : Jean-Pierre Largo |
Der
Sekretär: |
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Genehmigt vom Präsidialrat des Panathlon International |